Barlohnumwandlungen: zulässige/ nicht zulässige Gehaltsumwandlungen

Informationen:

Seminarnummer:
2024155
Referent(en):
Bernhard Hillmoth
Ort/Anschrift:
ONLINE Seminar
Kategorien:
Seminare
Termine:
23.09.2024
11:00 Uhr  – 11:45 Uhr
Seminartermin:
Kalendereintrag (.ics)
Preis (Verbands-Mitglied):
65,00 € zzgl. USt.
Preis (Nicht-Mitglieder):
97,50 € zzgl. USt.
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Beschreibung

Barlohnumwandlungen/Gehaltsumwandlungen sind ein beliebtes Modell dafür, um Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, wenn das Gehalt herabgesetzt und im Gegenzug z.B. eine ggf. betragsmäßig gleiche steuerfreie Leistung oder Sachzuwendung gewährt wird. Doch Gesetzgeber und Finanzverwaltung spielen häufig nicht mit. Vielfach werden Barlohn-/Gehaltsumwandlungsmodelle nicht akzeptiert, weil etwa eine Leistung nur dann steuerfrei ist oder pauschal besteuert werden kann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn also „on top“ gewährt wird.

Das Webinar gibt einen Überblick, welche Gestaltungsvarianten sich anbieten bzw. wann von der Zusätzlichkeit einer Leistung ausgegangen werden kann oder andererseits, wann eine „schädliche“ Gehaltsumwandlung vorliegt.

Anhand konkreter Beispiele werden auch Gestaltungsmodelle aufgezeigt, bei denen eine Barlohnumwandlung ohne weiteres möglich ist und Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer entsprechend Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge sparen können.

Themenübersicht:

Einführung

Definition zusätzlicher Arbeitgeberleistungen (der Anspruch auf Lohn darf z.B. nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt bzw. die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Lohn angerechnet werden)

Darstellung der vier gesetzlichen Regelungen, mit den die erforderliche Zusätzlichkeit beschrieben wird (die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf z.B. nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden)

Die Steuerbefreiung der Leistung ist ggf. gefährdet, wenn bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht wird (aktuelles Problem im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie)

Zusätzlichkeit gegeben auch bei tarifvertraglicher Regelung der Leistung

Konkrete Beispiele (z.B. Gehaltsumwandlungen im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie, Arbeitgeber-KiTa-Zuschüsse, Erholungsbeihilfen, Zahlung von Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten Job-Ticket/Deutschlandticket).

In Kooperation mit dem Steuerberaterinstitut Sachsen

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