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Countdown für die Corona-Schlussabrechnung: Einreichungsfrist endet am 30. September

Die Frist zur Einreichung der Corona-Schlussabrechnungen läuft am 30.9.2024 ab. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell ausdrücklich nochmals hin. Der DStV ruft alle Kolleginnen und Kollegen, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, auf, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und - soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

Die Frist gilt für alle noch ausstehenden Schlussabrechnungsanträge, für welche seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt und bereits ein Organisationsprofil im digitalen Antragsportal angelegt wurde. Schlussabrechnungen sind nach Auskunft des BMWK im Übrigen mit Blick auf die Frist auch in den Fällen einzureichen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid ggf. Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Mit Blick auf die Einreichungsfrist hatte sich der DStV gemeinsam mit BStBK, WPK und BRAK bereits frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Dies war auch Gegenstand einer gemeinsamen Verständigung der Berufsorganisationen mit Bund und Ländern anlässlich einer außerordentlichen Wirtschaftsministerkonferenz im März dieses Jahres. Dazu gehörte ebenfalls, dass prüfende Dritte, welche unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Um die Bearbeitung der Abrechnungen bei Verbundkonstellationen zur erleichtern, hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) zwischenzeitlich auch einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht. Er knüpft an den bestehenden „Leitfaden Verbundunternehmen“ vom März 2021 an und enthält weitergehende Hinweise zur Behandlung typischer Fallkonstellationen, welche im Zuge des laufenden Verfahrens von den Ländern und Bewilligungsstellen identifiziert wurden. Der Leitfaden gibt unter anderem Hilfestellung zur Behandlung von sog. Familienverbünden und Schaustellern sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften. Beide Leitfäden sind abrufbar unter https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Hinweise-zu-den-Programmbedingungen/hinweise-zu-den-programmbedingungen.html.

Alle Informationen zur Schlussabrechnung sind außerdem unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gebündelt. Dort befindet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog sowie der Zugangslink zur Schlussabrechnung.

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